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SG Stade, 27.03.2013 - S 19 AY 10/13 ER |
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
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- LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2013 - L 15 AY 2/13
Asylbewerberleistungsgesetz - Anspruchseinschränkung - Verfassungsmäßigkeit
Auszug aus SG Stade, 27.03.2013 - S 19 AY 10/13
Solange der Gesetzgeber nicht tätig wird und eine gesetzliche Neurege-lung schafft, richten sich Art und Umfang des nach dem Grundgesetz nicht zu unter-schreitenden Existenzminimums für Leistungsberechtigte daher ausschließlich nach der bereits genannten Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2013, Az: L 15 AY 2/13 B ER - juris). - SG Landshut, 07.05.2012 - S 10 AS 259/12
Minderung des Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen
Auszug aus SG Stade, 27.03.2013 - S 19 AY 10/13
Ob eine Kürzung von Leistungen, die das nach dem RBEG ermittelte Existenzminimum garantieren sollen, verfassungsrechtlich hingegen überhaupt zulässig wäre (vgl dazu: Neskovic/Erdem SGb03/12, 134ff; s.a. SG Landshut, Beschluss vom 7. Mai 2012 Az: S 10 AS 259/12 ER - juris), kann angesichts der Verbindlichkeit der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die fehlende Möglichkeit von Kürzungen bei Leistungen nach dem AsylbLG zu einer unzulässigen Begünstigung gegenüber Leistungsberechtigten nach dem SGB II oder SGB XII führt. - BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10
"Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"
Auszug aus SG Stade, 27.03.2013 - S 19 AY 10/13
Der Antragsteller hat Anspruch auf Leistungen nach § 3 ff AsylbLG in Höhe der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 (Az: 1 BvL 10/10, 1. BvL 2/11 - juris) als Übergangsregelung bestimmten Höhe. - BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05
Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)
Auszug aus SG Stade, 27.03.2013 - S 19 AY 10/13
Dies ist der Fall, wenn ohne den vorläufigen Rechtsschutz dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 mwN).